ARTIKEL 22
RATIFIKATION, ANNAHME, GENEHMIGUNG ODER BEITRITT
- 1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
- 2. Nach dem 3. Oktober 1992 steht dieses Protokoll jedem Staat, der Vertragspartei des Antarktis-Vertrags ist, zum Beitritt offen.
- 3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.
- 4. Nach dem Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft getreten ist, werden die Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags einer Notifikation betreffend die Berechtigung einer Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, nach Artikel IX Absatz 2 des Antarktis-Vertrags Vertreter zur Teilnahme an den Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag zu benennen, nur entsprechen, wenn die betreffende Vertragspartei des Antarktis-Vertrags vorher das Protokoll ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Gesetzesnummer
20011652
Dokumentnummer
NOR40237839
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