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ARTIKEL 23 Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2021

ARTIKEL 23

INKRAFTTRETEN

  1. 1. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch alle Staaten in Kraft, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll beschlossen wird, Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags sind.
  2. 2. Für jede Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt das Protokoll am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237840

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