vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1959

Artikel 22

Der Generalsekretär der Organisation setzt sämtliche Vertragsregierungen vom Empfang der Ratifikations- und Beitrittsurkunden in Kenntnis. Er notifiziert ihnen den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten hierzu gehörig befugtenBevollmächtigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.

GESCHEHEN zu Paris am 20. Dezember 1957 in französischer, englischer, deutscher, italienischer und niederländischer Sprache, in einer Urschrift, die bei dem Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10006245

Dokumentnummer

NOR40004738

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte