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Artikel 21 Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1959

Artikel 21

  1. a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.
  2. b) Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch mindestens zehn Unterzeichner in Kraft. Für jeden später ratifizierenden Unterzeichner tritt es mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
  3. c) In den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) findet dieses Übereinkommen erst nach Abschluß der in Artikel 16 Absatz (a) vorgesehenen Vereinbarung Anwendung; unbeschadet der darin festzulegenden Bestimmungen gilt dies nicht für Einrichtungen in Gemeinschaftsunternehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10006245

Dokumentnummer

NOR40004737

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