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ARTIKEL 22 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 22

Konsultationen

Zur Gewährleistung der Sicherheit und Berechenbarkeit in ihren bilateralen Handelsbeziehungen kommen die Vertragsparteien überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei zügig und so bald wie möglich Konsultationen miteinander über Differenzen abzuhalten, die sich im Zusammenhang mit dem Handel oder Handelsfragen nach diesem Titel ergeben könnten.

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