Artikel 22.
Die Kommission hat das Recht, von beiden Parteien alle Auskünfte oder Aufklärungen zu verlangen, die sie für nützlich erachtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 22.
Die Kommission hat das Recht, von beiden Parteien alle Auskünfte oder Aufklärungen zu verlangen, die sie für nützlich erachtet.
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