Artikel 21.
Alle tatsächlichen Feststellungen und Augenscheinsvornahmen müssen in Gegenwart oder nach gehöriger Ladung der Vertreter und Rechtsbeistände der Parteien vorgenommen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 21.
Alle tatsächlichen Feststellungen und Augenscheinsvornahmen müssen in Gegenwart oder nach gehöriger Ladung der Vertreter und Rechtsbeistände der Parteien vorgenommen werden.
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