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Artikel 22 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 22

Postaustausch

(1) Der Austausch von Brief-, Paket- und Wertkartenschlüssen im Verkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten und von Transitkartenschlüssen erfolgt nach den zwischen der österreichischen und jugoslawischen Postverwaltung abgeschlossenen Vereinbarungen auf der Grundlage der Bestimmungen des Weltpostvertrages und seiner Abkommen.

(2) Der Austausch der Post wird in den Betriebswechselbahnhöfen vorgenommen, sofern zwischen den beiden Postverwaltungen nichts anderes vereinbart ist.

(3) Der Austausch der Post wird von Postbediensteten besorgt. Der Austausch von Briefkartenschlüssen kann auch von Eisenbahnbediensteten vorgenommen werden.

(4) Zur Beförderung von Postsendungen können Postwagen,Eisenbahndienstwagen oder Eisenbahngüterwagen verwendet werden.

(5) Welche Wagen und in welchen Relationen sie verwendet werden, weiters ob die Begleitung Post- oder Eisenbahnbedienstete vornehmen, wird zwischen den zuständigen Verwaltungen der beiden Vertragsstaaten

vereinbart.

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