KAPITEL VI
Organisation und Leitung
Artikel 22
Artikel 22
Organisation des Fonds
Organe des Fonds sind ein Gouverneursrat, ein Direktorium und ein Präsident. Der Fonds bedient sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sowie ihrer Organisation, ihrer Dienstleistungen und Einrichtungen; stellt das Direktorium einen zusätzlichen Personalbedarf fest, so stellt der Präsident nach Artikel 30 Absatz 4 Ziffer v zusätzliches Personal für den Fonds ein.
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