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Artikel 22 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

KAPITEL VI

Organisation und Leitung

Artikel 22

Artikel 22

Organisation des Fonds

Organe des Fonds sind ein Gouverneursrat, ein Direktorium und ein Präsident. Der Fonds bedient sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sowie ihrer Organisation, ihrer Dienstleistungen und Einrichtungen; stellt das Direktorium einen zusätzlichen Personalbedarf fest, so stellt der Präsident nach Artikel 30 Absatz 4 Ziffer v zusätzliches Personal für den Fonds ein.

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