Artikel 21
Verbot der politischen Betätigung
Weder der Fonds noch seine Bediensteten oder sonstige in seinem Namen handelnde Personen dürfen sich in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen; in ihren Entscheidungen lassen sie sich nicht von der politischen Haltung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen. Derartige Entscheidungen werden nur auf Erwägungen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Mitglieder gegründet; diese Überlegungen werden unparteiisch abgewogen, um die in diesem Übereinkommen niedergelegten Ziele zu erreichen.
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