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Artikel 21 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 21

Verbot der politischen Betätigung

Weder der Fonds noch seine Bediensteten oder sonstige in seinem Namen handelnde Personen dürfen sich in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen; in ihren Entscheidungen lassen sie sich nicht von der politischen Haltung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen. Derartige Entscheidungen werden nur auf Erwägungen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Mitglieder gegründet; diese Überlegungen werden unparteiisch abgewogen, um die in diesem Übereinkommen niedergelegten Ziele zu erreichen.

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