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Artikel 21 Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Kapitel V

Elektronische Netze

Artikel 21

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Übermittlung von Zahlungsaufträgen auf elektronischem Wege durch die Postverwaltungen hat über das Netz des WPV oder ein beliebiges anderes Netz zur raschen, sicheren und zuverlässigen Überweisung zu erfolgen.

2. Über die Verfahren zur elektronischen Abwicklung der Zahlungsdienste des WPV einigen sich die Postverwaltungen auf bilateraler Basis. Die allgemeinen Betriebsverfahren zu diesen Diensten unterliegen entsprechenden Bestimmungen der Vertragswerke des Vereins.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006778

Dokumentnummer

NOR40117746

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