Kapitel V
Elektronische Netze
Artikel 21
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Übermittlung von Zahlungsaufträgen auf elektronischem Wege durch die Postverwaltungen hat über das Netz des WPV oder ein beliebiges anderes Netz zur raschen, sicheren und zuverlässigen Überweisung zu erfolgen.
2. Über die Verfahren zur elektronischen Abwicklung der Zahlungsdienste des WPV einigen sich die Postverwaltungen auf bilateraler Basis. Die allgemeinen Betriebsverfahren zu diesen Diensten unterliegen entsprechenden Bestimmungen der Vertragswerke des Vereins.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006778
Dokumentnummer
NOR40117746
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