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Artikel 21 Veterinärabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1965

Artikel 21

(1) Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander ehestmöglich mitzuteilen:

  1. a) die jeweils nach der innerstaatlichen Gesetzgebung anzeigepflichtigen Tierseuchen und
  2. b) die in Zeiträumen von je 2 Wochen aufgetretenen anzeigepflichtigen Tierseuchen und auf Ersuchen nähere Angaben über diese Seuchen.

(2) Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander unverzüglich das Auftreten und die Verbreitung der Rinderpest, der Lungenseuche, der Maul- und Klauenseuche, der Beschälseuche, der afrikanischen Pferdesterbe, der afrikanischen Schweinepest und der Myxomatose auf telegraphischem oder fernschriftlichem Wege mitzuteilen. Diese Benachrichtigung hat insbesondere zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung der verseuchten Bundesländer sowie der Bezirke,
  2. b) die Anzahl der verseuchten Gemeinden und der verseuchten Gehöfte,
  3. c) die angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen,
  4. d) bei Maul- und Klauenseuche überdies den Virustyp und, bei Hinzutreten neuer Virustypen und -varianten auch diese, sowie
  5. e) die Art des Seuchenverlaufes.

(3) Die Angaben gemäß Absatz 2 sind während der Dauer des Seuchenzuges jeweils in Abständen von 10 Tagen mitzuteilen.

(4) Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich weiters:

  1. a) einander je ein Verzeichnis über die jeweils zugelassenen Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe (Anlage 4) einschließlich der diesen Einrichtungen zugeteilten Kennummern und Kennziffern sowie über die jeweils zugelassenen Geflügelmästereien und -schlächtereien (Anlage 5) zu übersenden;
  2. b) die für Fleisch und Fleischwaren zugelassenen Zusätze einander mitzuteilen.

Schlagworte

Virusvariante, Geflügelschlächterei

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010318

Dokumentnummer

NOR12131085

alte Dokumentnummer

N8196539566L

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