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Artikel 21 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 21

(1) Folgendes ist rechtzeitig zu veranlassen:

  1. a) die öffentliche Bekanntmachung des Tages und des Ortes der Zwangsversteigerung sowie der Frist, die den Beteiligten zur Geltendmachung derjenigen Rechte gesetzt wird, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, und zwar sowohl in dem Staat, in dem die Vollstreckung betrieben wird, als auch in dem Staat, in dem das Binnenschiff eingetragen ist;
  2. b) die Mitteilung des Inhalts der in Buchstabe a vorgesehenen Bekanntmachung an die aus Registereintragungen Begünstigten und an die anderen Beteiligten, die bekannt sind.

(2) Ist das Binnenschiff, in das die Zwangsvollstreckung betrieben wird, in einem Register einer anderen als der Vertragspartei, bei der die Vollstreckung betrieben wird, eingetragen, so hat die Registerbehörde auf Ersuchen der Behörde oder der behördlich hierzu befugten Person, welche die Rechtsordnung des Staates der Vollstreckung bezeichnet, unverzüglich und gegen Erstattung der Kosten

  1. a) in ihrem Staat für die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene öffentliche Bekanntmachung zu sorgen;
  2. b) die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Mitteilung den aus Registereintragungen Begünstigten zuzustellen oder zustellen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005242

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