Kapitel III
ZWANGSVOLLSTRECKUNG
Artikel 19
(1) Die Wirkungen, die eine Zwangsvollstreckung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei hat, in dem sie durchgeführt wird, werden im Hoheitsgebiet aller anderen Vertragsparteien anerkannt.
(2) Absatz 1 ist im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht anzuwenden, in dem durch eine vor der Vollstreckung rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß das Recht, für das die Vollstreckung beantragt worden ist, nicht besteht.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20000463
Dokumentnummer
NOR40005240
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