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Artikel 19 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Kapitel III

ZWANGSVOLLSTRECKUNG

Artikel 19

(1) Die Wirkungen, die eine Zwangsvollstreckung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei hat, in dem sie durchgeführt wird, werden im Hoheitsgebiet aller anderen Vertragsparteien anerkannt.

(2) Absatz 1 ist im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht anzuwenden, in dem durch eine vor der Vollstreckung rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß das Recht, für das die Vollstreckung beantragt worden ist, nicht besteht.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005240

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