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Artikel 21 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1971

Artikel 21

Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts vor einem Gericht des anderen vertragschließenden Staates kann durch Vermittlung einer konsularischen Behörde des Hohen Vertragschließenden Teiles, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, eingebracht werden.

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