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ARTIKEL 21 Privilegien und Immunitäten der EFTA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

ARTIKEL 21

Das vorliegende Protokoll tritt in Kraft, sobald drei Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Hinsichtlich jedes anderen Signatarstaates tritt es mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde und für jeden dem vorliegenden Protokoll beitretenden Staat mit dem Tage der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am 28. Juli 1960, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Signatarstaaten und allen beigetretenen Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

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