Artikel 21
Unterkunft
Bezüglich der Unterkunft sollen die vertragschließenden Staaten, soweit dies durch Gesetze und Verordnungen geregelt oder Gegenstand der Kontrolle von öffentlichen Behörden ist, den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die günstigste Behandlung gewähren, auf keinen Fall aber eine schlechtere, als sie gewöhnlich Ausländer unter den gleichen Umständen erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10005235
Dokumentnummer
NOR40054694
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