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Artikel 21 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.1955

Artikel 21

Unterkunft

Bezüglich der Unterkunft sollen die vertragschließenden Staaten, soweit dies durch Gesetze und Verordnungen geregelt oder Gegenstand der Kontrolle von öffentlichen Behörden ist, den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die günstigste Behandlung gewähren, auf keinen Fall aber eine schlechtere, als sie gewöhnlich Ausländer unter den gleichen Umständen erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054694

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