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Artikel 21. Berner Übereinkunft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.1931

Artikel 21.

Dieses Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens innerhalb eines Jahres zu Bern ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten das Übereinkommen vollzogen und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in Bern, am neunten September des Jahres Eintausendachthundertsechsundachtzig.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001748

Dokumentnummer

NOR12023539

alte Dokumentnummer

N2192025685S

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