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Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1920

§ 0

Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 435/1920

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1920

Unterzeichnungsdatum

13.11.1908

Index

29/06 Urheberrecht

Langtitel

Zwischenstaatliche Vereinbarungen zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst. I. (Übersetzung.) Revidiertes Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908.

StF: StGBl. Nr. 435/1920

Vertragsparteien

*Neuseeland 148/1928 *Thailand 262/1931

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen ist von Belgien, Dänemark mit den Färöer-Inseln (aber nicht für Island, Grönland und die Dänischen Antillen), Deutschland, Frankreich mit Algerien und seinen Kolonien, Großbritannien mit seinen Kolonien und ausländischen Besitzungen (ausgenommen die Dominion von Kanada, für die nur das Berner Übereinkommen vom Jahre 1886 und die Pariser Zusatzakte vom Jahre 1896 *) ratifiziert wurden) sowie der Insel Cypern und den Schutzgebieten Betschuanaland, Ostafrika, Gambia, Gilbert- und Ellice-Inseln, Nordnigeria, Südnigeria, nördliche Gebiete der Goldküste, Nyassaland, Nordrhodesia, Südrhodesia, Sierra Leone, Somaliland, Salomons-Inseln, Swasiland, Uganda und Weihaiwei, dann von Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Monako, Norwegen, Schweden, der Schweiz, Spanien mit seinen Kolonien und von Tunis ratifiziert worden; ferner sind ihm Haiti, die Niederlande mit den Kolonien Niederländisch Ostindien, Curaçao und Surinam, Marokko (französische Schutzzone), Polen sowie Portugal mit seinen Kolonien beigetreten.

Gemäß Artikel 27, Absatz 2, des Übereinkommens wurden von folgenden Staaten für sich und ihre Kolonien, Besitzungen und Schutzgebiete, in denen das Übereinkommen Geltung hat, gemacht nachstehende Vorbehalte.

(Übersetzung.)

1. Dänemark:

Was den Abdruck von Artikeln aus Zeitungen und periodischen Zeitschriften betrifft, so erklärt die Königlich Dänische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 9 des gedachten revidierten Übereinkommens vom 13. November 1908 beizutreten, durch Artikel 7 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886, wie er gemäß Artikel 1, Nr. IV, der in Paris am 4. Mai 1896 unterzeichneten Zusatzakte abgeändert worden ist, gebunden bleibt. **)

2. Frankreich (zugleich für Tunis):

Was die Werke der angewandten Kunst betrifft, so werden die Französische und die Tunesische Regierung an die Bestimmungen der früheren Übereinkommen des Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst gebunden bleiben. ***)

3. Großbritannien:

Gemäß Artikel 27 des vorerwähnten Übereinkommens wird erklärt, daß, was die Anwendung der Bestimmungen desselben auf Werke betrifft, die beim Inkrafttreten des Übereinkommens noch nicht in ihrem Ursprungslande Gemeingut geworden sind, die Regierung Seiner Britischen Majestät, anstatt dem Artikel 18 des gedachten Übereinkommens beizutreten, durch Artikel 14 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 und Nr. 4 des Schlußprotokolls dieses letzteren Übereinkommens, abgeändert durch die Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896, gebunden bleibt. ****)

4. Italien:

1. Was das ausschließliche Recht der Urheber betrifft, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten, so erklärt die Regierung des Königreiches Italien, daß sie, anstatt den Artikel 8 des vorerwähnten Übereinkommens zu ratifizieren, durch die Bestimmungen des Artikels 5 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886, wie er durch Artikel 1, Nr. III, der am 4. Mai 1896 in Paris unterzeichneten Zusatzakte abgeändert worden ist, gebunden bleibt.

2. Was das Recht der öffentlichen Aufführung von Übersetzungen dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke betrifft, so erklärt die Regierung des Königreiches Italien, daß sie, anstatt den Artikel 11, Absatz 2, des revidierten Übereinkommens vom 13. November 1908 zu ratifizieren, durch Artikel 9, Absatz 2, des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 gebunden bleibt. *****)

5. Japan:

1. Was das ausschließliche Recht der Urheber betrifft, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten, so erklärt die Kaiserlich Japanische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 8 des vorerwähnten Übereinkommens beizutreten, noch durch die Bestimmungen des Artikels 5 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886, abgeändert durch Nr. III des Artikels 1 der am 4. Mai 1896 in Paris unterzeichneten Zusatzakte, gebunden bleibt.

2. Was die öffentliche Aufführung von Werken der Tonkunst betrifft, so erklärt die Kaiserlich Japanische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 11 des gedachten revidierten Übereinkommens vom 13. November 1908 beizutreten, durch die Bestimmungen des Absatzes 3 des Artikels 9 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 gebunden bleibt. ******)

6. Die Niederlande:

1. Was das ausschließliche Recht der Urheber betrifft, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten, so erklärt die Niederländische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 8 des vorerwähnten Übereinkommens beizutreten, durch die Bestimmungen des Artikels 5 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886, wie er durch Artikel 1, Nr. III, der am 4. Mai 1896 in Paris unterzeichneten Zusatzakte abgeändert worden ist, gebunden bleibt.

2. Was den Abdruck von Artikeln aus Zeitungen und periodischen Zeitschriften betrifft, so erklärt die Niederländische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 9 des revidierten Übereinkommens vom 13. November 1908 beizutreten, durch Artikel 7 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886, wie er durch Artikel 1, Nr. IV, der am 4. Mai 1896 in Paris unterzeichneten Zusatzakte abgeändert worden ist, gebunden bleibt.

3. Was das Recht der öffentlichen Aufführung von Übersetzungen dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke betrifft, so erklärt die Niederländische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 11, Absatz 2, des revidierten Übereinkommens vom 13. November 1908 beizutreten, durch Artikel 9, Absatz 2, des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 gebunden bleibt. *******)

7. Norwegen:

  1. a) Was die Werke der Baukunst betrifft, so erklärt die Königlich Norwegische Regierung, daß sie, anstatt der Bestimmung des Artikels 2 des vorerwähnten Übereinkommens beizutreten, wonach der Ausdruck „Werke der Literatur und Kunst“ die Werke der Baukunst umfaßt, durch Artikel 4 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 gebunden bleibt, soweit dieser vorsieht, daß der Ausdruck „Werke der Literatur und Kunst“ die „architektonischen Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art“ umfaßt.
  2. b) Was den Abdruck von Artikeln aus Zeitungen und periodischen Zeitschriften betrifft, so erklärt die Königlich Norwegische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 9 des gedachten revidierten Übereinkommens vom 13. November 1908 beizutreten, durch Artikel 7 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 gebunden bleibt.
  3. c) Was die Anwendung der Bestimmungen des revidierten Berner Übereinkommens auf Werke betrifft, die beim Inkrafttreten des Übereinkommens noch nicht in ihrem Ursprungslande Gemeingut geworden sind, so erklärt die Königlich Norwegische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 18 des gedachten Übereinkommens beizutreten, durch Artikel 14 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 gebunden bleibt. ********)

8. Schweden:

1. Was den Abdruck von Artikeln aus Zeitungen und periodischen Zeitschriften betrifft, so erklärt die Königlich Schwedische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 9 des obenerwähnten Übereinkommens beizutreten, durch Artikel 7 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 gebunden bleibt. *********)

Das Revidierte Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 samt dem Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 wird hiemit auf Grund des im Sinne des Artikels 25 des Übereinkommens vollzogenen Beitrittes mit Wirksamkeit für die Republik Österreich vom 1. Oktober 1920 kundgemacht.

Wien, am 17. September 1920.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Liberia; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg; Seine Durchlaucht der Fürst von Monako; Seine Majestät der König von Norwegen; Seine Majestät der König von Schweden; der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Seine Hoheit der Bey von Tunis,

Gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in möglichst wirksamer und gleichmäßiger Weise das Recht der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst zu schützen,

Haben den Abschluß eines Übereinkommens zu dem Zwecke beschlossen, das Übereinkommen von Bern vom 9. September 1886 nebst zugehörigem Zusatzartikel und Schlußprotokoll sowie die Zusatzakte und die erläuternde Deklaration von Paris vom 4. Mai 1896 zu revidieren.

Sie haben infolgedessen zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben:

_______________________

*) Siehe Beilagen A bis C.

**) Siehe Beilagen A und C.

***) Siehe Beilagen A bis C.

****) Siehe Beilagen A bis C.

*****) Siehe Beilagen A bis C.

******) Siehe Beilagen A bis C.

*******) Siehe Beilagen A bis C.

*********) Siehe Beilagen A und B.

*********) Siehe Beilage A.

Anmerkung

Zum Geltungsbereich: Die Art. 1-20 sind im Verhältnis zu Thailand gem. Art. 32 Abs. 1 RBÜ (PF), BGBl. Nr. 319/1982, weiter anzuwenden, da Thailand der PF nur mit Wirkung für deren Art. 22 bis 38 beigetreten ist.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001746

Dokumentnummer

NOR11001768

alte Dokumentnummer

N2192014527R

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