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Artikel 20 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 20

Das Zentrum, sein Eigentum und seine sonstigen Vermögenswerte genießen Immunität von jedem Gerichtsverfahren, sofern es nicht darauf verzichtet.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005571

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