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ARTIKEL 20 Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2019

ARTIKEL 20

Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien können folgende Fragen zur Erörterung im Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 17 einbringen:

  1. a) Luftverkehr und internationale Organisationen,
  2. b) mögliche Entwicklungen in den Luftverkehrsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und Drittstaaten und
  3. c) Entwicklungstendenzen in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen;

dies schließt die Möglichkeit ein, Vorschläge zur Ausarbeitung abgestimmter Standpunkte auf den betreffenden Gebieten vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

20010641

Dokumentnummer

NOR40214497

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