ARTIKEL 19
Arbeit und Beschäftigung
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, dass den Auswirkungen dieses Abkommens auf die Arbeitskräfte, die Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen Rechnung getragen wird.
(2) Jede Vertragspartei kann eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 17 verlangen, um die in Absatz 1 genannten Aspekte zu erörtern.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Gesetzesnummer
20010641
Dokumentnummer
NOR40214496
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