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Artikel 20 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 20

Sonstige Geschäftstätigkeit

Neben den in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgesehenen Befugnissen besitzt der Fonds das Recht, alle sonstigen mit seiner Geschäftstätigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten auszuüben, die zur Förderung seiner Ziele notwendig oder wünschenswert und mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.

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