Artikel 1
Die Vertragschließenden Parteien erklären, die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten fördern und festigen zu wollen. Sie werden im Einverständnis die Fachgebiete dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter und sonstigen Fachleute, sowie die auf den einzelnen Gebieten bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20006784
Dokumentnummer
NOR40117895
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)