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Artikel 1 Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1972

Artikel 1

Die Vertragschließenden Parteien erklären, die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten fördern und festigen zu wollen. Sie werden im Einverständnis die Fachgebiete dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter und sonstigen Fachleute, sowie die auf den einzelnen Gebieten bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006784

Dokumentnummer

NOR40117895

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