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Artikel 1. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 1.

(1) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.

(2) Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder angewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können in folgenden Fällen stattfinden:

  1. a) aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit;
  2. b) aus Rücksichten auf die Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge;
  3. c) in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen;
  4. d) zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Betrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden. Dies trifft insbesondere zu bei Waren, die im Gebiete eines der vertragschließenden Teile Gegenstand eines Staatsmonopols bilden.

(3) Im Verkehre mit dem anderen Teile darf die Durchfuhr von Waren irgendwelcher Art, für die im Durchfuhrland ein Staatsmonopol oder eine monopolähnliche Regelung besteht, nur insoweit erschwert oder behindert werden, als es durch die Sicherung des Monopolzwecks bedingt ist.

(4) Die Durchfuhr von deutschem Salze, von Kreuznacher Mutterlauge und Staßfurter Abraumsalzen durch Österreich wird ohne Rücksicht auf den Beförderungsweg, ohne besondere vorgängige Durchfuhrbewilligung und ohne weiteres Ansuchen unter Einhaltung des bisher üblichen Verfahrens stattfinden. Die gleichen Erleichterungen finden auf Nahrungs- und Futtermittel Anwendung, falls diese im Durchfuhrland zum Gegenstand eines Staatsmonopols oder einer monopolähnlichen Einrichtung gemacht werden sollten.

(5) Für die Durchfuhr von Munition und Explosivstoffen bewendet es beiderseits bei den bisherigen Bestimmungen, insbesondere soll über die Erteilung oder Versagung der Durchfuhrbewilligung von der zuständigen Behörde möglichst bald entschieden werden.

(6) Den deutschen Probezeichen auf Gewehrläufen (einfache und Mehrläufe) in weißem Zustande und mit glatter Bohrung (mit der Feile bearbeitet oder geschmirgelt) wird in Österreich die Anerkennung gewährt. Die mit ordnungsmäßigen deutschen Prüfungszeichen versehenen deutschen Gewehre werden in Österreich in allen Fällen nur einer Probe unterzogen werden. Hiebei wird nur die leichtere dritte Probe gegen Entrichtung der für diese vorgesehene Gebühr vorgenommen und nur ein Prüfungsstempel auf dem Gewehre angebracht. Dagegen anerkennt die deutsche Regierung die österreichischen Prüfungszeichen für die automatischen Repetierpistolen in dem bisherigen Umfange. Weitergehende Erleichterungen, die von einem der beiden Teile dritten Staaten gewährt werden, sollen auch dem anderen Teile zugute kommen.

(7) Soweit im Verkehr zwischen den beiden vertragschließenden Teilen für die Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Waren insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Wein, Süßwein usw. oder für den Verkehr mit solchen Untersuchungszeugnisse gefordert wurden oder zugelassen waren, soll an der bisherigen Übung nichts geändert werden.

(8) Für die Behandlung der Warendurchfuhr, die nach oder von der bayerischen Gemeinde Balderschwang durch österreichisches Gebiet aus oder nach dem übrigen Bayern stattfindet, behält es bei den bestehenden Erleichterungen sein Bewenden.

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