§ 0
Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
Kurztitel
Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1921
Inkrafttretensdatum
12.02.1921
Langtitel
Österreichisch-deutsches Wirtschaftsabkommen
StF: BGBl. Nr. 135/1921 (NR: GP I 93 AB 117 S. 11.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 1. September 1920 in München unterzeichnete Wirtschaftsabkommen zwischen der österreichischen und der deutschen Regierung, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates der Republik Österreich erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich das vorstehende Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, es gewissenhaft zu erfüllen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, und vom Bundesminister für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Jänner 1921.
Ratifikationstext
Der vorstehende Staatsvertrag ist am 12. Februar 1921 in Kraft getreten.
Wien, am 3. März 1921.
Präambel/Promulgationsklausel
Da die Voraussetzungen für den im Jahre 1905 zwischen der ehemaligen Österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Deutschen Reiche abgeschlossenen Handels- und Zollvertrag tiefgreifende Änderungen erfahren haben, die die weitere Anwendung dieses Vertrages in vollem Umfange nicht mehr tunlich erscheinen lassen, haben sich die österreichische und die deutsche Regierung verständigt, bis zum Abschluß eines endgültigen Handelsvertrages folgendes vorläufiges Abkommen zur Regelung ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen zu treffen.
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