vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Wirtschaftliche Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1924

Artikel 1

Artikel 1. Zwischen den Gebieten der Vertragschließenden Parteien wird gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiffahrt herrschen. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich daher, ihre gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen zu behindern.

Die Vertragschließenden Teile behalten sich jedoch das Recht vor, Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen zu erlassen:

  1. 1. um die Hilfsquellen zu bewahren, die für die Ernährung und für die Sicherung des Wirtschaftslebens der Nation unentbehrlich sind;
  2. 2. aus Gründen der Sicherheit des Staates;
  3. 3. aus Gründen der Sanitätspolizei oder zwecks Schutzes der Tiere und der nützlichen Pflanzen gegen Krankheiten, schädliche Insekten und Parasiten und insbesondere im Interesse der öffentlichen Gesundheit in Gemäßheit der in dieser Beziehung angenommenen internationalen Grundsätze;
  4. 4. für Waren, die den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden;
  5. 5. um auf fremde Waren Verbote oder Beschränkungen anzuwenden, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Verkauf, die Beförderung oder den Verbrauch ähnlicher einheimischer Waren im Inlande erlassen wurden oder erlassen werden;
  6. 6. um die Ausfuhr von gemünztem oder ungemünztem Gold zu verhindern.

    Die Vertragschließenden Teile werden für die gegenseitige Einfuhr oder Ausfuhr keinerlei Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, die nicht in gleicher Weise auf die Einfuhr oder die Ausfuhr derselben Waren im Verkehr mit jedem anderen Lande zur Anwendung gelangen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)