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Wirtschaftliche Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1924

§ 0

Wirtschaftliche Beziehungen

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 393/1924

Inkrafttretensdatum

23.11.1924

Langtitel

(Übersetzung.)

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Regelung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen

StF: BGBl. Nr. 393/1924 (NR: GP II 114 AB 129 S. 45.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 28. Jänner 1924 in Konstantinopel unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Regelung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr und für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 12. Juli 1924.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden wurden am 23. Oktober 1924 in Angora ausgetauscht.

Präambel/Promulgationsklausel

Österreich einerseits und die Türkei anderseits, von dem Wunsche beseelt, die gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen zu regeln,

haben beschlossen, ein Übereinkommen abzuschließen und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

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