Artikel 1
Unter lokalem Austausch von charakteristischen Erzeugnissen und Waren, bezüglich dessen die Erleichterungen des vorliegenden Abkommens gelten, wird jener Austausch verstanden, der sich zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg in den durch die österreichische Bundesverfassung festgesetzten Grenzen und der Region Trentino – Alto Adige in den durch die italienische Staatsordnung festgesetzten Grenzen abspielt.
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