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Artikel 1 Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1999

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen regelt Angelegenheiten, die sich auf alle an den ersuchten Staat gerichteten Ersuchen zur Vollstreckung vom Internationalen Gericht verhängter Strafen beziehen oder sich daraus ergeben.

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