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Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1999

§ 0

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien

Kurztitel

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 158/1999

Inkrafttretensdatum

22.08.1999

Langtitel

(Übersetzung)

Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts für das ehemalige Jugoslawien

StF: BGBl. III Nr. 158/1999

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 mit 22. August 1999 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vereinten Nationen, vertreten durch das Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien, im folgenden als „Internationales Gericht" bezeichnet, und Die Österreichische Bundesregierung, im folgenden als „ersuchter Staat" bezeichnet,

UNTER HINWEIS auf Artikel 27 des durch Resolution des Sicherheitsrats Nr. 827 (1993) vom 25. Mai 1993 angenommenen Statuts des Internationalen Gerichts 1), demzufolge die Freiheitsstrafe von Personen, die vom Internationalen Gericht verurteilt wurden, in einem Staat verbüßt wird, der vom Internationalen Gericht aus einer Liste von Staaten bestimmt wird, die dem Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Übernahme verurteilter Personen bekundet haben,

KENNTNIS NEHMEND von der Bereitschaft des ersuchten Staates, vom Internationalen Gericht verhängte Strafen zu vollstrecken;

UM den Urteilen und Strafen des Internationalen Gerichts Wirkung zu verleihen,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

_____________________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1995

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