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Artikel 1 VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden und die Verordnung mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden gesetzwidrig waren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2001

Artikel 1

  1. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2000, V 45, 46/99-19, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 14. November 2000, ausgesprochen, dass
  1. a) die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 18. Februar 1999, und
  2. b) die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.352/95-VIII/1/99, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 18. Februar 1999,
  1. 2. Die beiden Verordnungen sind nicht mehr anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2021

Gesetzesnummer

20001160

Dokumentnummer

NOR40016299

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