vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1995

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich in der Fassung des ergänzenden Notenwechsels (BGBl. Nr. 603/1983 idF BGBl. Nr. 441/1988) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 24. Juni 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Wirksamkeit vom 3. Jänner 1995 außer Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)