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Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
Kurztitel
Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1995
Inkrafttretensdatum
06.01.1995
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich in der Fassung des ergänzenden Notenwechsels
StF: BGBl. Nr. 16/1995
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
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