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Artikel 1 UNO-City - Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO, UNIDO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Artikel 1

REPUBLIK ÖSTERREICH

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DR. WOLFGANG SCHÜSSEL

Wien, am 15. Oktober 1996

GZ. 855/11-I.5/96

Exzellenz!

Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 *1) einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981'' genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 *2) (im folgenden „Abkommen von 1985'' genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde:

  1. 1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325 000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000.
  2. 2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt:

    „Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung den Vereinten Nationen detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.''

    Wenn die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen darstellen, welches - vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind - ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.

    Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen

    Hochachtung.

Dr. Wolfgang Schüssel

Herrn

Giorgio Giacomelli

Generaldirektor des Büros

der Vereinten Nationen in Wien

Wien

UNITED NATIONS

OFFICE AT VIENNA

THE DIRECTOR-GENERAL

15. October 1996

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 15. Oktober 1996 zu

bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Es folgt der Text der Note)

Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich darstellen, welches ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Giorgio Giacomelli

Dr. Wolfgang Schüssel

Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

REPUBLIK ÖSTERREICH

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DR. WOLFGANG SCHÜSSEL

Wien, am 15. Oktober 1996

GZ. 855/11-I.5/96

Exzellenz!

Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 *1) einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981'' genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 *2) (im folgenden „Abkommen von 1985'' genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde:

  1. 1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325 000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000.
  2. 2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt:

    „Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Internationalen Atomenergieorganisation detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.''

    Wenn die Internationale Atomenergiebehörde diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergiebehörde darstellen, welches - vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind - ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.

    Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Wolfgang Schüssel

Herrn

Dr. Hans Blix

Generaldirektor der Internationalen Atomenergieorganisation

Wien

(Übersetzung)

Wien, am 15 Oktober 1996

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 15. Oktober 1996 zu

bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Es folgt der Text der Note)

Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Internationale Atomenergieorganisation diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergieorganisation und der Republik Österreich darstellen, welches - vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind - ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Hans Blix

Generaldirektor

Herrn

Dr. Wolfgang Schüssel

Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten

Wien

REPUBLIK ÖSTERREICH

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DR. WOLFGANG SCHÜSSEL

Wien, am 15. Oktober 1996

GZ. 855/11-I.5/96

Exzellenz!

Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 *1) einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981'' genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 *2) (im folgenden „Abkommen von 1985'' genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde:

  1. 1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325 000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000.
  2. 2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt:

    „Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.''

    Wenn die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung darstellen, welches - vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind - ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.

    Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Wolfgang Schüssel

Herrn

Mauricio de Maria y Campos

Generaldirektor der Organisation

der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung

Wien

UNITED NATIONS

INDUSTRIAL DEVELOPMENT ORGANIZATION

GENERALDIREKTOR

Wien, am 15. Oktober 1996

Exzellenz!

Ich beehre mich, mich auf Ihr Schreiben vom 15. Oktober 1996 zu

beziehen, das folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)

Ich beehre mich, des weiteren zu bestätigen, daß die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Republik Österreich darstellen, welches - vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind - ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Mauricio de Maria y Campos

Seine Exzellenz

Dr. Wolfgang Schüssel

Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten

Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten

Ballhausplatz 2

A-1014 Wien

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 364/1981

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 420/1986

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