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UNO-City - Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO, UNIDO, Vorb. Kommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 0

UNO-City - Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO, UNIDO, Vorb. Kommission

Kurztitel

UNO-City - Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO, UNIDO, Vorb. Kommission

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 131/2003

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien

StF: BGBl. III Nr. 131/2003 idF BGBl. III Nr. 53/2005 (VFB) (NR: GP XXII RV 11 AB 151 S. 28 . BR: AB 6831 S. 700 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt und
  2. 2. gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dessen Anhang in deutscher und englischer Sprache dadurch kundzumachen, dass er zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Ratifikationstext

Die Mitteilung wurde am 10. September 2003 abgegeben. Das Abkommen ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.

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