Artikel 1.
Die Hilfeleistungs- und Bergungsdienste für ein in Seenot befindliches Seeschiff, für die an Bord befindlichen Sachen, für die Fracht und das Überfahrtsgeld, sowie die zwischen Seeschiffen und Binnenschiffen geleisteten Dienste gleicher Art unterliegen den folgenden Bestimmungen, ohne daß dabei zwischen Hilfeleistungs- und Bergungsdiensten zu unterscheiden ist und ohne Rücksicht darauf, in welchen Gewässern die Dienste geleistet wurden.
Schlagworte
Hilfeleistungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10011193
Dokumentnummer
NOR40057624
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