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Artikel 1. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 1.

Die Hilfeleistungs- und Bergungsdienste für ein in Seenot befindliches Seeschiff, für die an Bord befindlichen Sachen, für die Fracht und das Überfahrtsgeld, sowie die zwischen Seeschiffen und Binnenschiffen geleisteten Dienste gleicher Art unterliegen den folgenden Bestimmungen, ohne daß dabei zwischen Hilfeleistungs- und Bergungsdiensten zu unterscheiden ist und ohne Rücksicht darauf, in welchen Gewässern die Dienste geleistet wurden.

Schlagworte

Hilfeleistungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011193

Dokumentnummer

NOR40057624

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