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Artikel 1 Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Zusatzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.1986

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Protokoll über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBl. Nr. 130/1985) hinterlegt:

Datum der Hinterlegung

Staat der Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde

Finnland 1. April 1985

Schweden 25. Juli 1985

Finnland und Schweden haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte abgegeben:

FINNLAND:

„Bezüglich Absatz 6 des Anhangs (Abänderung von Artikel 29 Abs. 2 des Übereinkommens) behält sich Finnland das Recht vor, für Sperrlinien zwischen entgegengesetzten Fahrtrichtungen Gelb als Farbe zu verwenden."

SCHWEDEN:

Notifikation gemäß Artikel 11 Abs. 3:

„Die Vorbehalte Schwedens zu dem Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen und dem Europäischen Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen gelten auch für dieses Protokoll.``

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