Artikel 1
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Protokoll über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBl. Nr. 130/1985) hinterlegt:
Datum der Hinterlegung
Staat der Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde
Finnland 1. April 1985
Schweden 25. Juli 1985
Finnland und Schweden haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte abgegeben:
FINNLAND:
„Bezüglich Absatz 6 des Anhangs (Abänderung von Artikel 29 Abs. 2 des Übereinkommens) behält sich Finnland das Recht vor, für Sperrlinien zwischen entgegengesetzten Fahrtrichtungen Gelb als Farbe zu verwenden."
SCHWEDEN:
Notifikation gemäß Artikel 11 Abs. 3:
„Die Vorbehalte Schwedens zu dem Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen und dem Europäischen Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen gelten auch für dieses Protokoll.``
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