Artikel 1
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet
- i) „Signal“ einen elektronisch erzeugten, zur Übertragung von Programmen geeigneten Träger;
- ii) „Programm“ eine aufgenommene oder nicht aufgenommene Gesamtheit von Bildern, Tönen oder beiden, die in den letztlich zum Zweck der Verbreitung ausgestrahlten Signalen enthalten ist;
- iii) „Satellit“ jede zur Übertragung von Signalen geeignete Vorrichtung im außerirdischen Raum;
- iv) „ausgestrahltes Signal“ jedes an oder über einen Satelliten geleitete programmtragende Signal;
- v) „abgeleitetes Signal“ ein Signal, das durch Änderung der technischen Merkmale des ausgestrahlten Signals gewonnen wird, gleichviel ob inzwischen eine oder mehrere Festlegungen vorgenommen worden sind;
- vi) „Ursprungsunternehmen“ die natürliche oder juristische Person, die darüber entscheidet, welches Programm die ausgestrahlten Signale tragen werden;
- vii) „Verbreiter“ die natürliche oder juristische Person, die über die Übertragung der abgeleiteten Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit entscheidet;
- viii) „Verbreitung“ die Tätigkeit, durch die ein Verbreiter abgeleitete Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit überträgt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10002578
Dokumentnummer
NOR12032888
alte Dokumentnummer
N2198225451S
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