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Artikel 1 Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1982

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet

  1. i) „Signal“ einen elektronisch erzeugten, zur Übertragung von Programmen geeigneten Träger;
  2. ii) „Programm“ eine aufgenommene oder nicht aufgenommene Gesamtheit von Bildern, Tönen oder beiden, die in den letztlich zum Zweck der Verbreitung ausgestrahlten Signalen enthalten ist;
  3. iii) „Satellit“ jede zur Übertragung von Signalen geeignete Vorrichtung im außerirdischen Raum;
  4. iv) „ausgestrahltes Signal“ jedes an oder über einen Satelliten geleitete programmtragende Signal;
  5. v) „abgeleitetes Signal“ ein Signal, das durch Änderung der technischen Merkmale des ausgestrahlten Signals gewonnen wird, gleichviel ob inzwischen eine oder mehrere Festlegungen vorgenommen worden sind;
  6. vi) „Ursprungsunternehmen“ die natürliche oder juristische Person, die darüber entscheidet, welches Programm die ausgestrahlten Signale tragen werden;
  7. vii) „Verbreiter“ die natürliche oder juristische Person, die über die Übertragung der abgeleiteten Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit entscheidet;
  8. viii) „Verbreitung“ die Tätigkeit, durch die ein Verbreiter abgeleitete Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit überträgt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10002578

Dokumentnummer

NOR12032888

alte Dokumentnummer

N2198225451S

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