vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1. Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1913

zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Artikel 1.

Die Spitalschiffe, welche den Bedingungen entsprechen, welche durch die Artikel 1, 2 und 3 des Haager Übereinkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens vom 22. August 1864 auf den Seekrieg, entsprechen, sind in Kriegszeiten in den Häfen der vertragschließenden Teile von allen Abgaben und Gebühren befreit, welche den Schiffen zugunsten des Staates auferlegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Gesetzesnummer

10011194

Dokumentnummer

NOR40004071

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)