zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Artikel 1.
Die Spitalschiffe, welche den Bedingungen entsprechen, welche durch die Artikel 1, 2 und 3 des Haager Übereinkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens vom 22. August 1864 auf den Seekrieg, entsprechen, sind in Kriegszeiten in den Häfen der vertragschließenden Teile von allen Abgaben und Gebühren befreit, welche den Schiffen zugunsten des Staates auferlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Gesetzesnummer
10011194
Dokumentnummer
NOR40004071
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