zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Artikel 3.
Der in Artikel 1 enthaltene Grundsatz ist nur für die Vertragsmächte im Falle eines Krieges zwischen zweien oder mehreren derselben rechtsverbindlich.
Der bezeichnete Grundsatz hört auf rechtsverbindlich zu sein, sobald im Falle eines Krieges zwischen Vertragsmächten sich ein Nichtvertragsstaat einem der kriegführenden Teile anschließt.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Gesetzesnummer
10011194
Dokumentnummer
NOR40004073
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