Artikel 1
- 1. Die Anschlußstelle Salzburg/Mitte der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadt Salzburg wie folgt bestimmt:
- Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen der Anschlußstelle Salzburg/Mitte liegen zwischen AB-km 291,4 und AB-km 292,2 und stellen die Verbindung zu dem unter Punkt 2 verordneten Abschnitt der B 155 Münchener Straße her.
- 2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 155 Münchener Straße wird im Bereich der Stadt Salzburg wie folgt bestimmt:
- Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 4,596, führt über einen Verteilerkreis mit Einbindung der unter Punkt 1 festgelegten Rampen der Anschlußstelle Salzburg/Mitte und bindet bei km 5,112 wieder in den Bestand ein.
- 3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen sowie der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Stadt Salzburg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 98021/099b im Maßstab 1:1000) zu ersehen.
- § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Schlagworte
Zufahrtsrampe
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10012873
Dokumentnummer
NOR12159290
alte Dokumentnummer
N9199913239Y
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