Abschnitt I
Übergabe und Übernahme eigener Staatsangehöriger
Artikel 1
(1) Jede Vertragspartei übernimmt eine Person, die auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die für eine Einreise oder einen Aufenthalt geltenden Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei besitzt.
(2) Die nachgewiesene Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei wird ohne weitere Erhebungen von den Vertragsparteien gegenseitig anerkannt. Im Falle der glaubhaft gemachten Staatsangehörigkeit gilt diese Annahme, so lange die ersuchte Vertragspartei diese Annahme nicht widerlegt.
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