TITEL I
ART UND GELTUNGSBEREICH
ARTIKEL 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens sind die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, zu deren Vertragsparteien sie gehören, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wertvorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum Ausdruck kommen.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, für die Zusammenarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels und für die Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniumsentwicklungsziele.
(4) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für den Grundsatz des verantwortlichen staatlichen Handelns.
(5) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens entsprechend ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201033
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)